Satzung der Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung.
2. Stifterin im Sinne dieser Satzung ist Frau Gisela Bohnenkamp.
3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Aufgaben der Stiftung sind:
a) die Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft
b) die Förderung von Bildung und Erziehung leistungsfreudiger Kinder, insbesondere
von ehemaligen und aktiven Betriebsangehörigen des Unternehmens der
Bohnenkamp AG, Osnabrück
c) die Förderung von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege
d) die Förderung von Jugend- und Altenhilfe
e) die Unterstützung von in Not geratenen Personen, bei denen die Voraussetzungen
des § 53 Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung vorliegen, insbesondere
von aktiven und ehemaligen Betriebsangehörigen des Unternehmens der
Bohnenkamp AG, Osnabrück.
3. Zweck der Stiftung ist weiter, im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen (§ 58
Nr. 6 AO) die Grabstätte der Eheleute Friedel und Gisela Bohnenkamp zu pflegen und
deren Andenken zu ehren.
4. Die Stiftung kann die vorstehenden Stiftungszwecke auch mittelbar verwirklichen durch
Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke anderer Körperschaften oder für
die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts auf den in diesem § 2 genannten Gebieten. Die Beschaffung von Mitteln für eine
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese
selbst steuerbegünstigt ist.
5. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen, soweit sie die
Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
6. Bei allen geförderten Projekten soll möglichst eine konzeptionelle Mitgestaltung
beziehungsweise Einflussnahme von Seiten der Stiftung gegeben sein.
7. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den begünstigten Personen nicht zu. Die
Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel
nachzuweisen. Anträge auf Förderungen und Zuwendungen von Betriebsangehörigen des
Unternehmens der Bohnenkamp AG im Sinne von Absatz 2 sind im Rahmen der
gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen im Besonderen zu berücksichtigen.
8. Die Aufgaben der Stiftung können, den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände
folgend, im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, wie er in der
Satzung niedergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderungen weiterentwickelt werden.


§ 3 Vermögen der Stiftung
1. Das Stiftungsvermögen besteht mit ihrer Errichtung aus einer Beteiligung von 25 %-
Punkten (bezogen auf das gesamte Stammkapital) der Geschäftsanteile der Gattung B an
der Bohnenkamp-Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Osnabrück. Die
Bohnenkamp-Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung hält zum Zeitpunkt der
Errichtung der Stiftung sämtliche Aktien an der Bohnenkamp AG, der geschäftsführenden
Holdinggesellschaft der Bohnenkamp Unternehmensgruppe, Osnabrück.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zuwendungen Dritter stehen der Stiftung für
ihre satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen
zuwachsen sollen.
3. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) können im Jahr der Errichtung der Stiftung und in den zwei
folgenden Kalenderjahren ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt
werden.
4. Wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für
angemessene Zeit gewährleistet ist, kann das Stiftungsvermögen mit Zustimmung der
Stiftungsbehörde für satzungsmäßige Zwecke angegriffen werden. In den Folgejahren ist
der in Anspruch genommene Betrag soweit wie möglich dem Stiftungsvermögen wieder
zuzuführen.


§ 4 Erfüllung der Stiftungsaufgaben
Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus etwaigen nicht
ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen der Stifterin
oder Dritter (Spenden) erfüllt. Die Kosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden
vorab zu decken.


§ 5 Beschränkung auf Stiftungszweck
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt
werden.
3. Die Stiftung kann ihre Mittel (Erträge und Zuwendungen im Sinne des § 4) ganz oder
teilweise im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§ 62 AO) einer freien oder
zweckgebundenen Rücklage oder ihrem Vermögen zuführen.
4.Die Stiftung darf Kredite bis zu einem Betrag von 50% der gebildeten freien Rücklagen
aufnehmen. Die Kredite müssen innerhalb von maximal drei Jahren vollständig
zurückgeführt werden.


§ 6 Organe der Stiftung
1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
2. Die Mitglieder der Organe haften der Stiftung gegenüber nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.


§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren, höchstens drei Mitgliedern.
Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden von der Stifterin in der Stiftungsurkunde
benannt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 5 Jahre. Danach werden die Mitglieder des
Vorstandes vom Kuratorium für die Amtsdauer von bis zu 5 Jahren gewählt und
abberufen. Nach dem Ableben der Stifterin soll – unbeschadet der nachfolgenden Sätze -
mindestens ein Abkömmling der Stifterin Mitglied des Vorstandes sein. Mit den
Mitgliedern des Vorstandes sind vor Aufnahme der Tätigkeit Vereinbarungen zu
schließen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen. Bei
Abschluss der Dienstverträge wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums
vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes können – auch mehrfach – wiedergewählt
werden. Das Kuratorium bestimmt aus den Reihen des Vorstandes einen Vorsitzenden
beziehungsweise einen Sprecher des Vorstandes und seinen Stellvertreter.
2. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes der Stiftung
sein. Satz 1 gilt nicht für die Stifterin. Der gleichzeitige Vorsitz in beiden Gremien ist
unzulässig.
3. Die Altershöchstgrenze für Vorstandsmitglieder beträgt zum Zeitpunkt der Bestellung 70
Jahre. Diese Grenze gilt nicht für die Stifterin Frau Gisela Bohnenkamp. Zur Sicherung
der Kontinuität und der Wahrung der Stiftungsidee soll der Altersdurchschnitt der
Vorstandsmitglieder 60 Jahre nicht übersteigen. Die Stifterin wird in die Ermittlung des
aktuellen Altersdurchschnitts nicht einbezogen.


§ 8 Innere Ordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Geschäftsverteilung und die
Zusammenarbeit im Vorstand regelt. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Kuratoriums.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die in der Regel
quartalsweise, im Übrigen nach Bedarf vom Vorsitzenden beziehungsweise vom Sprecher
des Vorstandes oder dem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
3. Beschlüsse sind auch außerhalb von Sitzungen, insbesondere im schriftlichen
Umlaufverfahren zulässig, sofern der Vorsitzende beziehungsweise der Sprecher des
Vorstandes dies anregt und kein Vorstandsmitglied widerspricht oder sich alle
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen.
5. Die Leitung von Vorstandsitzungen obliegt dem Vorsitzenden beziehungsweise dem
Sprecher des Vorstandes. Ist der Vorsitzende beziehungsweise ist der Sprecher verhindert,
so wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des
Vorstandes geleitet.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt – sofern ein Vorsitzender des Vorstandes bestimmt ist - die
Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden
den Ausschlag.
7. Über die Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstandes in Textform zuzuleiten ist.
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur binnen 4 Wochen nach
Erhalt der Abschrift gegenüber dem Sitzungsleiter in Textform mitgeteilt werden. Nach
Ablauf dieser Frist ist eine Anfechtung der protokollierten Beschlüsse nicht mehr zulässig.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters und handelt bei der Vertretung im Außenverhältnis durch
den Vorsitzenden beziehungsweise den Sprecher oder durch den Stellvertreter. Der
Stellvertreter soll im Innenverhältnis von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen,
wenn und soweit der Vorsitzende beziehungsweise der Sprecher verhindert ist. Zur
Wirksamkeit der von dem Stellvertreter getroffenen Maßnahmen ist der Nachweis, dass
der Vorsitzende beziehungsweise der Sprecher verhindert war, nicht erforderlich.
2. Die Mitglieder des Vorstandes führen gemeinschaftlich die Geschäfte der Stiftung. Der
Vorstand entwickelt den Jahresplan und gegebenenfalls Mehrjahresplan, stimmt diesen
mit dem Kuratorium ab und sorgt für dessen Umsetzung. Die Geschäftsführungsbefugnis
kann durch die Geschäftsordnung des Kuratoriums oder des Vorstandes beschränkt
werden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck und diese
Satzung gebunden.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören, soweit nicht durch Absatz 5 eingeschränkt,
insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Vergabe von Stiftungsmitteln
c) die Entscheidung über die Bildung von Rücklagen
d) Rechnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung an das
Kuratorium und an die Stiftungsaufsicht
e) die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung
f) eine ordnungsgemäße und sorgfältige Finanzplanung. Der Vorstand stellt jährlich
einen Finanzplan auf, der auf Grundlage der strategischen
Grundsatzentscheidungen einen kurz- und mittelfristigen sowie ggf. langfristigen
operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt. Dem Kuratorium
muss die Jahresplanung (= kurzfristige Finanzplanung) des folgenden Jahres bis
spätestens zum 15. Dezember des laufenden Jahres vorgelegt werden.
g) die Information des Kuratoriums mindestens einmal im Jahr über alle für die
Stiftung relevanten Fragen der Planung insbesondere der Projektplanung. Das
Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit auch im Umlaufverfahren zusätzliche
Sitzungen schriftlich beantragen.
h) bis zum 31. Mai eines jeden Jahres ein umfassender Bericht an das Kuratorium über
die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie den Prüfungsbericht des
Wirtschaftsprüfers – soweit die Stiftung prüfungspflichtig ist – über den
Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres. Nach Möglichkeit sollen auch
Vorschläge für die zukünftige Tätigkeit der Stiftung sowie ein Entwurf des
kurzfristigen Finanzplans vorgelegt werden.
i) gegebenenfalls die Anstellung von Arbeitskräften.
5. Der Vorstand darf Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb der Stiftung hinausgehen oder mit denen ein außergewöhnliches
wirtschaftliches Risiko verbunden ist, nur mit Zustimmung des Kuratoriums vornehmen.
Dies gilt insbesondere für folgende Geschäfte und Maßnahmen:
a) die Festlegung der strategischen Grundsätze und Schwerpunkte der Stiftungsarbeit.
b) rechtsgeschäftliche Verfügung (inklusive Abtretung, Verpfändung, sonstige
Belastung etc.) über Anteile beziehungsweise über Teile der Anteile – unmittelbar
oder mittelbar - an der Bohnenkamp Unternehmensgruppe, Osnabrück. Dies gilt
auch für jede schuldrechtliche Verpflichtung hierzu, die Gewährung von
Unterbeteiligungen und stillen Beteiligungen, die Errichtung einer Treuhand sowie
für vergleichbare Rechtsgeschäfte.
c) die Inanspruchnahme freier Rücklagen gem. § 5 Absatz 3.
d) Erwerb, Veräußerung und/oder Belastung von Beteiligungen jeder Art
(ausgenommen sind Beteiligungen im Rahmen der Vermögensverwaltung der freien
Rücklagen gemäß § 5 Absatz 3); Buchstabe b) bleibt unberührt.
e) Zuwendungen (Mittelverwendung) im Rahmen der Stiftungszwecke, soweit
hierdurch eine von dem Kuratorium etwa bestimmte Betragsschwelle überschritten
wird.
Das Kuratorium kann darüber hinaus einen Katalog der zustimmungsbedürftigen
Geschäfte beschließen, der von den vorstehenden Buchstaben a) bis e) abweichen kann.


§ 10 Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die
Vergütung bemisst sich gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Höhe
der Vergütung soll dem Umfang der Aufgaben und der zu übernehmenden Verantwortung
Rechnung tragen und die erforderlichen baren Auslagen berücksichtigen. Die Vergütung ist
vor Aufnahme der Tätigkeit oder vor der Verlängerung einer Amtsperiode in einer zwischen
dem Mitglied des Vorstandes und der Stiftung zu schließenden schriftlichen Vereinbarung
festzulegen (§ 6 Absatz 4 Satz 3 Niedersächsisches Stiftungsgesetz).

§ 11 Zusammensetzung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern. Ein Mitglied
muss – soweit nicht die Stifterin selbst Mitglied des Kuratoriums ist – mit der Stifterin
verwandt oder verschwägert sein.
2. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden von der Stifterin in der Stiftungsurkunde
benannt. Im Übrigen werden die Mitglieder des Kuratoriums von dem Kuratorium in
seiner letzten Zusammensetzung selbst gewählt. Ein ausscheidendes Kuratoriumsmitglied
soll einen Vorschlag für einen Nachfolger unterbreiten. Der Vorschlag entfaltet keine
Bindungswirkung. Für das Mitglied im Sinne von Absatz 1 Satz 2 soll ein Vorschlag aus
dem Kreis der Abkömmlinge der Stifterin im Besonderen berücksichtigt werden.
Unbeschadet des Satzes 1 ist der Vorsitzende des Vorstandes der Bohnenkamp Stiftung
Familie und Management geborenes Mitglied des Kuratoriums, solange die Bohnenkamp
Stiftung Familie und Management besteht.
3. Die Amtszeit der Kuratoren beträgt höchstens 5 Jahre. Eine Wiederwahl, auch mehrfach,
ist möglich. Die genaue Amtszeit wird in der Stiftungsurkunde oder in dem Beschluss über
die Wahl festgelegt.
4. Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Kuratoriums soll zum Zeitpunkt der
Berufung 72 Jahre nicht überschreiten. Abweichend von den Regelungen in Absatz 2 Sätze
1 bis 4 scheidet das einzelne Mitglied automatisch mit Beendigung der ersten Sitzung des
Kuratoriums, das auf die Vollendung des 75. Lebensjahres folgt, aus dem Kuratorium aus,
ohne dass es einer Abberufung bedarf. Diese Regelung gilt nicht für die Stifterin Frau
Gisela Bohnenkamp, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen Alters nach Satz 1 nicht
einzubeziehen ist. Die Regelung in Satz 2 gilt nicht für das entsprechend Absatz 2 Satz 5
geborene Mitglied des Kuratoriums.
5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt das Kuratorium
gegenüber dem Vorstand. Sofern der Vorsitzende diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann,
übernimmt diese sein Stellvertreter. Zur Wirksamkeit der von dem Stellvertreter
getroffenen Maßnahmen ist der Nachweis, dass der Vorsitzende verhindert war, nicht
erforderlich.


§ 12 Innere Ordnung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Das Kuratorium entscheidet über alle Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit
durch Beschluss.
3. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium
soll mindestens einmal im Jahr eine Sitzung abhalten. Die Geschäftsordnung des
Kuratoriums kann eine höhere Zahl festlegen. Sitzungen des Kuratoriums werden vom
Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
vierzehn Tagen schriftlich, per Telefax oder per Email einberufen. In dringenden Fällen
kann der Einberufende die Frist abkürzen und mündlich oder telefonisch einberufen. Bei
einem Beschluss zur Änderung der Satzung beträgt die Frist 2 Monate. Auf Wunsch des
Vorsitzenden des Kuratoriums, einer einfachen Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder oder
auf Wunsch des Vorstandes der Stiftung können zusätzliche Sitzungen einberufen werden.
4. Beschlüsse sind auch außerhalb von Sitzungen, insbesondere im schriftlichen
Umlaufverfahren zulässig, sofern der Vorsitzende dies anregt und kein Mitglied des
Kuratoriums widerspricht oder sich alle Mitglieder des Kuratoriums an der
Beschlussfassung beteiligen. Absatz 3 gilt entsprechend.
5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnimmt. Erweist sich eine Sitzung als nicht beschlussfähig, kann der
Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung einberufen; diese Sitzung ist dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit hierauf in der
Einberufung für die neue Sitzung hingewiesen worden ist.
6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese
Satzung verlangt ausdrücklich eine größere Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Stellvertreter steht im Verhinderungsfall
des Vorsitzenden dieses Recht zum Stichentscheid ebenfalls zu. Beschlüsse über
Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von
mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder des Kuratoriums. Die §§ 16 und 18 bleiben
unberührt.
7. Beschlüsse gegen die Stimme des in § 11 Absatz 2 Satz 5 genannten Mitglieds (Vorsitzender
des Vorstands der Bohnenkamp Stiftung Familie und Management) können nicht gefasst
werden.
8. Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen und von dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 8 Absatz 7 gilt entsprechend.


§ 13 Aufgaben des Kuratoriums
1. Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte der Stiftung
zu beraten und zu überwachen. Das Kuratorium ist in Entscheidungen von grundlegender
Bedeutung für die Stiftung einzubinden. Das Kuratorium führt mit dem Vorstand einen
regelmäßigen Dialog über die Erfüllung und Weiterentwicklung des Stiftungszwecks, die
Stiftungsstrategie sowie die Sicherung der Kontinuität der Stiftung. Kuratorium und
Vorstand sollen bei der Führung der Stiftung den unternehmerischen Leitlinien und
ethischen Überzeugungen von Friedel und Gisela Bohnenkamp folgen, soweit dies im
Rahmen der Gemeinnützigkeit der Stiftung zulässig ist.
2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören zudem:
a) die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses der Stiftung.
b) die Bestellung des Abschlussprüfers der Stiftung.
c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und die Entlastung
der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr.
3. Das Kuratorium kann sich bei seiner Tätigkeit sachverständigem Rat bedienen und zu
seinen Sitzungen Sachverständige und Berater hinzuziehen. Diese Sachverständigen und
Berater sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits berufsrechtlich
zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.


§ 14 Rechtsgeschäftliche Verfügung über Anteile an der Bohnenkamp-Unternehmensgruppe
Einem Beschluss über ein in § 9 Absatz 5 Buchstabe b) bezeichnetes Rechtsgeschäft darf das
Kuratorium nur zustimmen, wenn es nach gewissenhafter Prüfung die Auffassung gewonnen
hat, der Beschluss entspreche dem Geiste der Stifterin und ihrem Wunsch, dass die
Selbständigkeit des Unternehmens solange gewahrt und gefördert wird, wie es wirtschaftlich
sinnvoll ist. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.


§ 15 Vergütung der Kuratoriumsmitglieder
Über die Vergütung der Mitglieder des Kuratoriums entscheidet das Kuratorium durch
Beschluss. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.


§ 16 Änderung der Stiftungssatzung
1. Satzungsänderungen setzen triftige Gründe voraus. Die neuen Regelungen sind unter
Beachtung des Willens der Stifterin zu treffen.
2. Satzungsänderungen werden erst nach der Zustimmung der Aufsichtsbehörde wirksam.
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des
Finanzamts.


§ 17 Interessenkonflikte, Verschwiegenheit
1. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind allein dem Stiftungsinteresse
verpflichtet. Kein Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes darf bei seinen
Entscheidungen unmittelbar persönliche Interessen verfolgen. Jedes Mitglied des
Kuratoriums und des Vorstandes hat mögliche Interessenskonflikte unverzüglich offen zu
legen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums dürfen in Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für die Stiftung weder für sich noch für andere Personen von Dritten
Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen.
3. Über alle Angelegenheiten der Stiftung, namentlich über Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, ist gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren. Diese
Verpflichtung dauert auch nach dem Ausscheiden aus Kuratorium und Vorstand zeitlich
unbegrenzt fort.
4. Bei Rechtsgeschäften mit Organmitgliedern ist durch den Abschlussprüfer ein
Drittvergleich durchzuführen. Die Marktgerechtigkeit dieser Rechtsgeschäfte ist im
Prüfungsbericht zu bestätigen.


§ 18 Auflösung und Abwicklung
1. Das Kuratorium entscheidet über die Auflösung der Stiftung. Ein solcher Beschluss ist nur
aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Ein
zwingender Grund liegt besonders dann vor, wenn der Stiftungszweck nicht mehr
dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann. Dieser Beschluss muss einstimmig
getroffen werden.
2. Bei Auflösen oder Aufhebung der Stiftung fällt das nach der Abwicklung verbleibende
Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.
Die Körperschaft wird vom Kuratorium bestimmt.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 19 Stifterrechte
Der Stifterin bleiben zu ihren Lebzeiten nachfolgend bezeichnete Rechte vorbehalten, die bei
ihrer Ausübung den in dieser Satzung entsprechend bezeichneten Rechten des Kuratoriums
und Vorstandes vorgehen (Stifterrechte):
a) Die Änderung der Satzung im Rahmen der Gemeinnützigkeit der Stiftung.
b) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes.
c) Solange die Stifterin Mitglied des Kuratoriums ist, kommt ein Beschluss des
Kuratoriums einschließlich seiner Ausschüsse nicht zustande, wenn die Stifterin
mit nein stimmt oder sonst widerspricht (Veto- und Widerspruchsrecht). Hat die
Stifterin an einer Beschlussfassung nicht teilgenommen oder dieser nicht bereits
widersprochen, ist der Beschluss der Stifterin unverzüglich zuzustellen. Ein
Widerspruch der Stifterin gegen diesen Beschluss kann nur binnen einer Woche
nach Zustellung gegenüber dem Kuratorium in Textform erklärt werden.


§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.


§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine
Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Etwaige Regelungslücken sind im Sinne von Zweck und Aufgaben der Stiftung
sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.

 

Stand: 9. November 2020